1. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen Freie Liste Chur besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur.
2. Ziel und Zweck
Art. 2 Die Freie Liste Chur ist eine politische Vereinigung unabhängiger und parteiloser Politikinteressierter und betreibt politische Arbeit in der Stadt Chur. Im Vorfeld der Churer Gemeinde- und Stadtratswahlen kann die Freie Liste Chur mit anderen Parteien eine gemeinsame Liste erstellen.
Art. 3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Art. 4 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Mitgliederbeiträge
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Erträge aus eigenen Veranstaltungen
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Spenden und Zuwendungen aller Art
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Subventionen
Art. 5 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder mit einem politischen Amt bezahlen einen höheren Beitrag als Mitglieder ohne politisches Amt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 6 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Art. 7 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Art. 8 Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, die den Vereinszweck aktiv verfolgen.
Art. 9 Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Art. 10 Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Art. 11 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Austrittsgesuch, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
5. Austritt und Ausschluss
Art. 13 Der Vereinsaustritt ist per Ende Vereinsjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Art. 14 Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dieser
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die Vereinsinteressen gefährdet
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das Ansehen des Vereins schädigt
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die Statuten und Vereinsabschlüsse missachtet.
Art. 15 Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen.
Art. 16 Der Ausschluss wirkt sofort. Das Mitglied wird dadurch von seinen finanziellen Verbindlichkeiten für das laufende Vereinsjahr nicht befreit.
6. Organe des Vereins
Art. 17 Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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das Sekretariat
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die Revisionsstelle
7. Mitgliederversammlung
Art. 18 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Vereinsjahres statt.
Art. 19 Die Mitglieder werden mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Art. 20 Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 21 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung einfordern. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 22 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
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Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Revisionsberichts
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Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
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Wahl der Vorstandsmitglieder
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Wahl der Revisionsstelle
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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Genehmigung des Jahresbudgets
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Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Statutenänderungen
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
Art. 23 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 24 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 25 Statutenänderung benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Art. 26 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
8. Vorstand
Art. 27 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Art. 28 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 29 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Art. 30 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
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Präsidium
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Vizepräsidium
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Finanzen
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Aktuariat
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Beisitzer
Art. 31 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 32 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
9. Revisionsstelle
Art. 33 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag erstatten.
Art. 34 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
10. Zeichnungsberechtigung
Art. 35 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
11. Haftung
Art. 36 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Art. 37 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 38 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
13. Inkrafttreten
Art. 39 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Januar 2013 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.